Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
Stand: 10.06.2019
Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 16 BPflV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.02.2002 – B 3 KR 30/01 RZitiert von 6
- BSG, 24.09.2003 – B 8 KN 7/02 KR RZitiert von 2
- BSG, 24.09.2003 – B 8 KN 3/02 KR RZitiert von 9
- BSG, 24.07.2003 – B 3 KR 28/02 RZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 2 S 701/16Zitiert von 2
- OVG Saarland, 28.11.2008 – 3 A 379/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- VG Stuttgart, 24.03.2025 – 10 K 2965/22
- VG Stuttgart, 07.06.2024 – 10 K 5943/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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09.12.1997 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I 2874)
BGBl. 1997 I S. 2874
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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